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Limited unterliegt deutschem Insolvenzrecht

Dienstag, 28. April 2009

Britische “Limited by shares (Limited)” mit Geschäftsmittelpunkt in Deutschland unterliegen dem deutschen Insolvenzrecht. Ein Insolvenzantrag muss somit binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung beim zuständigen Registergericht gestellt werden. Kommt der Director einer Limited dieser Pflicht nicht nach, drohen ihm die Haftung aus dem Privatvermögen oder sogar strafrechtliche Sanktionen.

Mit Inkrafttreten der GmbH-Reform Anfang November 2008 sind im Falle einer Insolvenz auch ausländische Unternehmensformen mit Hauptsitz in Deutschland dazu verpflichtet, die (drohende) Insolvenz beim zuständigen Registergericht anzuzeigen. Diese Insolvenzantragspflicht ist gem. § 15 Insolvenzordnung (InsO) rechtsformunabhängig und gilt deshalb auch für die Limited. Sie entspricht den europarechtlichen Vorgaben und wird in Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) geregelt. Danach ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte stets anhand des Interessenmittelpunktes des Schuldners. Dieser ist bei einer hauptsächlich in Deutschland tätigen Limited der Sitz der Hauptverwaltung in Deutschland.

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Reinhard Rau

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