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Hohe Ordnungsstrafe bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht

Dienstag, 28. April 2009

Der Jahresabschluss einer GmbH muss spätestens 12 Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden. Wer sich als Geschäftsführer daran nicht hält, dem drohen persönliche Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Bonn (Az.: 30 T 122/08) hervor.

Im Streitfall hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu entscheiden. Das Bundesamt der Justiz hatte der Beschwerdeführerin zunächst die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht, da diese die Zahlen für das Jahr 2006 nicht rechtzeitig offenlegte. Der hiergegen erfolgte Einspruch blieb erfolglos. Das angedrohte Ordnungsgeld wurde festgesetzt. Deshalb legte die Beschwerdeführerin umgehend sofortige Beschwerde ein, u. a. wegen rechtsstaatlicher Bedenken gegen die Offenlegungspflicht.

Das Landgericht Bonn wies diese Bedenken allerdings zurück. Die Offenlegungspflicht und die daraus resultierende Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichtbeachtung seien nach Ansicht der Richter verfassungskonform. Auch ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht könne nicht festgestellt werden. Insofern muss in Deutschland jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres ihren Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Dies gelte auch für sog. kleine GmbHs und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) mit weniger als 50 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von unter 4,015 Mio. Euro bzw. Umsatzerlösen unter 8,030 Mio. Euro. Mithin war die Festsetzung des Ordnungsgeldes i. H. v. 2.500 Euro rechtmäßig.
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren (zunächst Androhung eines Ordnungsgeldes) im Rahmen von 2.500 Euro - 25.000 Euro ein. Bei weiterer Nichtbeachtung wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

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