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Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten nur bei “kurzen” Arbeitsverhältnissen

Dienstag, 28. April 2009

Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer für fünf Jahre bindet, ist als unangemessene Benachteiligung grundsätzlich unwirksam. Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist demnach, dass die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt und dass der Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden ist. Bei der Feststellung der zulässigen Bindungsdauer sind die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung im Rahmen bestimmter, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte  abzuwägen. Ist eine zu lange Bindung vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13210&pos=11&anz=15

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