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Beim Abwerben von Mitarbeitern des derzeitigen Arbeitgebers droht Ungemach

Dienstag, 28. April 2009

Sie sind derzeit (noch) angestellt und planen die Gründung eines eigenen Unternehmens? Dann sollten Sie keine Mitarbeiter Ihres jetzigen Arbeitgebers abwerben. Dies kann gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und zur sofortigen Kündigung führen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 2 AZR 190/07) entschied.

Zusammen mit seinem Lebenspartner leitete ein Produktionsleiter eine chinesische Gesellschaft, die als allgemeiner Vertreter und Handelsvertreter seines Arbeitgebers auftrat. Als sich der Produktionsleiter im Jahr 2004 selbstständig machen wollte, einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf ein 6-monatiges Wettbewerbsverbot, nach dem Ende der Beschäftigung nicht für einen direkten oder indirekten Wettbewerber tätig zu werden. Hinsichtlich der geplanten Selbstständigkeit gründeten der Produktionsleiter und sein Lebenspartner eine Limited, wobei letzterer im Gesellschaftsregister als Leiter eingetragen wurde. Als der Arbeitgeber davon und von mehreren Abwerbungsgesprächen erfuhr, kündigte er dem Produktionsleiter fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Kündigung als rechtmäßig an. Zwar dürfe die Gründung einer neuen Gesellschaft auch schon während einer aktuellen Tätigkeit vorbereitet werden bzw. erfolgen, allerdings dürfe dabei nicht gegen bestehende arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbote verstoßen werden. Einen solchen Verstoß sahen die Richter allerdings als erwiesen an, da der Produktionsleiter noch während des Arbeitsverhältnisses versuchte, das Personal des aktuellen Arbeitgebers abzuwerben. Das BAG verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Übergang zwischen erlaubter Vorbereitung und einer späteren Selbstständigkeit fließend sei. Dies gelte sowohl in Bezug auf die rechtliche Einordnung als auch auf die tatsächliche Entwicklung.

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Reinhard Rau
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