Dauerhafte Verluste werden nicht anerkannt

28. April 2009

Wer mit seinem Unternehmen dauerhaft rote Zahlen schreibt, muss mit Schwierigkeiten beim Finanzamt rechnen. Laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az.: 2 K 141/08) muss das Finanzamt derartige Verluste nicht anerkennen. Vielmehr kann es davon ausgehen, dass der Inhaber keinen Gewinn erzielen und sein Geschäft nur aus steuerlichen Gründen betreiben will.

Die Inhaberin einer Pension hatte mehrere Jahre hintereinander keinen Gewinn mehr erwirtschaften können. Als Begründung gab sie u. a. die hohen Kosten für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an. Das Finanzamt weigerte sich, diese langjährigen Verluste weiterhin steuerlich anzurechnen. Der Pensionsinhaberin wurde vorgeworfen, die Misswirtschaft billigend in Kauf genommen zu haben, um die Verluste mit ihrem Einkommen steuerlich verrechnen zu können.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass die Pensionsinhaberin die wirtschaftlichen Verluste billigend in Kauf genommen habe und keinen Gewinn erzielen wollte. Durch die Verluste habe sie vielmehr versucht, ihre anderen Einkommen steuerlich zu verrechnen. Die zur Begründung vorgetragenen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen habe sie auch bei privater Nutzung des Gebäudes vornehmen müssen, befanden die Richter. Insofern liege der Eindruck nahe, dass die Pensionsinhaberin ihren Betrieb nur aus steuerlichen Gründen führe.

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Bürgschaftsbank weitet Sicherheiten für hessische Investitionen aus

28. April 2009

Die Bürgschaftsbank Hessen wird für Unternehmen schon bald bis zu 90 Prozent einer Investition besichern. Bislang waren es nur 80 Prozent. Damit stützt das Selbsthilfeinstitut der hessischen Wirtschaft heimische Unternehmen in nie gekanntem Maße bei der Aufnahme von benötigten Krediten. Zugleich beschloss der Aufsichtsrat der Bürgschaftsbank eine Erhöhung der Bürgschaftssumme auf 1,5 Millionen Euro. Die maximale Bürgschaftssumme lag bisher bei einer Million Euro.

Es gibt zwei Wege, eine Bürgschaft zu erhalten: Der “klassische Weg” führt über die Hausbank, die gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag bei der Bürgschaftsbank einreicht. Daneben gibt es das Programm “Bürgschaft ohne Bank”. Hierbei wenden sich Unternehmen direkt an die Bürgschaftsbank Hessen, die das Vorhaben prüft. Im Erfolgsfall stellt die Bürgschaftsbank eine Sicherheit, mit der das Unternehmen dann eine finanzierende Bank sucht.

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Industrie zeigt dramatische Umsatzrückgänge

28. April 2009

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise macht vor der hessischen Wirtschaft nicht halt. So musste die hessische Industrie im Januar 2009 einen drastischen Umsatzrückgang hinnehmen, der allerdings etwas geringer ausfiel als deutschlandweit. Nach Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes lagen die Umsätze im Januar mit 6,2 Milliarden Euro um 19 Prozent niedriger als vor einem Jahr. Die gesamte deutsche Industrie verbuchte sogar ein Minus von 22 Prozent. In Hessen gingen die Inlandsumsätze um 17 Prozent auf 3,2 Milliarden Euro und die Auslandsumsätze um 21 Prozent auf 3 Milliarden Euro zurück. Dabei nahmen die Umsätze in die Nicht-Eurozone um 26 Prozent auf 1,4 Milliarden Euro und die Umsätze in die Euro-Zone um 15 Prozent auf 1,6 Milliarden Euro ab. Unterdurchschnittlich betroffen war der Bereich Chemie/Pharma mit einer Umsatzeinbuße von 6,1 Prozent auf 1,7 Milliarden Euro. Die Hersteller von Kraftwagen und Kraftwagenteilen verfehlten den Vorjahresstand mit 670 Millionen Euro um 33 Prozent und die Hersteller von Metallerzeugnissen mit 380 Millionen Euro um 32 Prozent. Beim Maschinenbau gab es einen Rückgang von 17 Prozent auf 520 Millionen Euro und bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen um 23 Prozent auf 310 Millionen Euro.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann kaum zurückgenommen werden

28. April 2009

Wenn ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat, kann er sich später regelmäßig nicht auf eine Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In einem vom BAG zu entscheidenden Fall (Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07) hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber wegen unregelmäßiger Gehaltszahlungen fristlos gekündigt. Später forderte er vom neuen Betriebsinhaber die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam gewesen, denn es habe kein “wichtiger Grund” vorgelegen.

Das BAG gab dem Beklagten Recht. Der Verzug des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen stellt grundsätzlich einen “wichtigen Grund” für eine fristlose Kündigung dar. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann aber nur der Arbeitgeber geltend machen. Dem Arbeitnehmer ist dies jedenfalls dann verwehrt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung anstandslos hingenommen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die von ihm beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht. Eine spätere Geltendmachung des Gegenteils stellt einen Rechtsmissbrauch in Form eines “widersprüchlichen Verhaltens” dar.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13332&pos=8&anz=34

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KMU-Patentaktion gilt auch für Existenzgründer

28. April 2009

Von der seit April 2008 bestehenden KMU-Patentaktion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) können nicht nur kleine und mittlere Unternehmen, sondern auch Existenzgründer profitieren. Hierdurch lassen sich die Kosten der ersten Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung sowie erste Verwertungsaktivitäten innovativer Gründer erheblich reduzieren.

Die vom BMWi initiierte Patentaktion läuft unter dem seit 2008 bestehenden Programm “SIGNO Unternehmen” (früher INSTI und Verwertungsoffensive). Ziel des Programms ist es, die Innovationstätigkeit und die wirtschaftliche Vermarktung von Erfindungen in Deutschland anzukurbeln sowie das Wissen über Gewerbliche Schutzrechte zu verbreiten. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes, Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe bei der erstmaligen Sicherung ihrer Erfindungen bzw. Forschungs-/Entwicklungsergebnisse. Hierzu zählen ausdrücklich auch Existenzgründer in den vorgenannten Bereichen.

Die Förderung folgender Maßnahmen kann auf Antrag bewilligt werden und über einen Zeitraum von 18 Monaten erfolgen:
• Recherche zum Stand der Technik - max. 800 Euro
• Kosten-Nutzen-Analyse - max. 800 Euro
• Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt - max. 2.100 Euro
• Vorbereitung zur Verwertung einer Erfindung - max. 1.600 Euro
• Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland - max. 2.700 Euro

Der entsprechende Antrag ist bei den jeweiligen regionalen SIGNO-Partnern des BMWi zu stellen. Nähere Informationen zu den weiteren Bedingungen und den einzelnen Voraussetzungen insbesondere für Existenzgründer finden Sie im Internetangebot des SIGNO-Programmes des BMWi.

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Finanzamtsvordruck “Anlage EÜR” doch nicht zwingend vorgeschrieben?

28. April 2009

Kleinunternehmer müssen bei ihrer Steuererklärung nicht unbedingt den Finanzamts-Vordruck “Anlage EÜR” verwenden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster hervor (Az.: 6 K 2187/08).

Ein Kleinunternehmer hatte für die Erklärung seiner gewerblichen Einkünfte nicht den offiziellen Vordruck, sondern ein gängiges Steuerprogramm (DATEV) benutzt. Das zuständige Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, seine Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck nachzureichen. Hiergegen klagte der Unternehmer mit Erfolg.

Für die Gewinnermittlung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so die Richter. Außerdem würde das Besteuerungsverfahren durch den Vordruck nicht vereinfacht, sondern für die Nutzer elektronischer Standard-Systeme sogar erschwert. Gegen das Urteil wurde allerdings bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Private Stromerzeuger sind Unternehmer

28. April 2009

Wer Strom erzeugt und diesen zumindest teilweise und regelmäßig gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Er kann dementsprechend auch Vorsteuern geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 80/07).

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger in sein Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk einbauen. Er lieferte 80 Prozent des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms an ein Energieversorgungsunternehmen; den Rest verbrauchte er selbst.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks mit der Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal ca. 1.800 Euro im Jahr an Einnahmen erzielen könne. Unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 Euro könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden.

Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Wer nachhaltige Einnahmen aus der Stromerzeugung erzielt, ist - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen - Unternehmer, so der BFH in seiner Pressemitteilung. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

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Pleite oft von Managern/Inhaber selbst verursacht

15. Dezember 2008

Fehler der Führungskräfte oder von den Inhabern selbst sind die häufigste Ursache für Pleiten in Deutschland. Das ergab eine Umfrage von Euler Hermes und des Zentrums für Insolvenz und Sanierung bei 125 Insolvenzverwaltern. 79 Prozent der Befragten nannten fehlendes Controlling als Pleite-Grund, gefolgt von Finanzierungslücken (76 Prozent) und schlechten Forderungsmanagement (64 Prozent)sowie einer „autoritären, rigiden Führung“ (57 Prozent).

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Finanzamt will Businessplan ab November 2008

15. Dezember 2008

Existenzgründer, die für ihren Schritt in die Selbstständigkeit vom Staat einen Gründungszuschuss beantragen, müssen jetzt auch dem Finanzamt einen Businessplan vorlegen. Das geht aus der neuen Formularvariante “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” mit der Amtsnummer 2008FsEEU011 der Finanzämter hervor.

In mehreren deutschen Finanzämtern sind die ersten Fragebögen aufgetaucht, die die Hürde der Selbstständigkeit für Arbeitslose ein wenig höher legen. So müssen Existenzgründer, die den sog. Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen, nunmehr einen erweiterten “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” und neuerdings auch einen Businessplan ihres geplanten Gründungvorhabens beim zuständigen Finanzamt vorlegen.

Der neue Fragebogen mit der Amtsnummer 2008FsEEU001 ist von 4 auf 6 Seiten inhaltlich erweitert worden und soll der Überprüfung der richtigen Höhe der Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer dienen. Die neuen Fragen betreffen somit hauptsächlich die Art des Umsatzes und der Tätigkeit sowie Umsätze, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Das neue Formular “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” finden Sie im sog. Formular-Management-System (FMS) auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung.

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Erbschaftsteuerreform erleichtert Unternehmensnachfolge

15. Dezember 2008

Die große Koalition hat sich Anfang November auf eine Befreiung von der Erbschaftsteuer bei der Unternehmensfortführung von Familienunternehmen geeinigt. Die erbschaftsteuerlichen Erleichterungen und Vergünstigungen für die Unternehmensübertragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden durch zwei Erbschaftsteuermodelle umgesetzt.

Danach können laut der ersten Variante des Erbschaftsteuermodells Familienunternehmen steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang die Arbeitsplätze erhalten und das Produktionsvermögen auf einem hohen Niveau weiter führen. Dabei muss die Summe der Löhne während dieses Zeitraumes mindestens 1000 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme betragen.

Nach dem zweiten Erbschaftsteuermodell wird das Unternehmen vom Nachfolger sieben Jahre lang gehalten. Dabei werden 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens sofort versteuert. Die restlichen 85 Prozent bleiben nach sieben Jahren steuerfrei, allerdings nur unter der Vorrausetzung, dass es keine gravierenden Rückgänge bei der Lohnsumme geben wird. Die Summe der Löhne muss während der 7 Jahre mindestens 650 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme ausmachen.

Bei beiden Erbschaftsteuermodellen darf das Verwaltungsvermögen des Unternehmens einen bestimmten Prozentanteil des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Zum Verwaltungsvermögen gehören z. B. Grundstücksteile, Wertpapiere und Kunstgegenstände. Das Verwaltungsvermögen darf dabei nicht Hauptzweck des gewerblichen Betriebes sein, andernfalls gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Bei der ersten Option, wo die Erbschaftsteuer komplett freigestellt bleibt, darf das Verwaltungsvermögen nur bis zu 10 Prozent ausmachen. In der zweiten Option, bei der 15 Prozent zu versteuern sind, darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 Prozent betragen.

Ein Erbschaftsteuerrechner, der das alte mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht vergleicht, gibt einen Ausblick auf die voraussichtlich anfallende Erbschaftsteuer, die bei einer Unternehmensübergabe anfallen wird. Sie finden ihn auf der Internetseite des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (ZDH).

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